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Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024; Veröffentlichung BMF-Schreiben
Bezug: BStBl 2023 I S. 2179
Bezug: BStBl 2017 I S. 182
Bezug: BStBl 2020 I S. 84
Bezug: BStBl 2001 I S. 796
Bezug: BStBl 2023 I S. 1093
Bezug: BStBl 2023 I Sondernummer 1 S. 2
In der Anlage übersende ich Ihnen die Neufassung der „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise – Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG“ nebst Anlagen.
Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG
Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten folgende Grundsätze für die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen:
Kapitel I Grundsätze der Einkünftekorrektur
A. Regelungen zur Einkünftekorrektur und Konkurrenzverhältnis
1.1 Bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland eines Steuerpflichtigen zu ihm nahestehenden Personen ist zu prüfen, ob die darauf beruhenden Einkünfte unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes ermittelt worden sind. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind dabei insbesondere die Regelungen zur
Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8 Einkommensteuergesetz – EStG) und
Entnahme (§ 4 Absatz 1 Satz 2 ff. EStG)
zu berücksichtigen. Bei Körperschaften können insbesondere die Regelungen zur
verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz – KStG) und
verdeckten Einlage (§ 8 Absatz 3 Satz 3 ff. KStG)
Anwendung finden.
Unabhängig von der Rechtsform des ...