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BGH Beschluss v. - VIII ZB 36/23

Gesetze: § 13 GVG, § 17a GVG

Rechtswegzuständigkeit für die Klage einer Gemeinde auf Entgeltzahlung für die Unterkunft einer Person in privat betriebenen Beherbergungsstätten aus abgetretenem Recht

Leitsatz

1. In Fällen, in denen die Klagepartei Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, richtet sich die Rechtswegzuordnung maßgeblich nach dem Gepräge des Rechtsverhältnisses zwischen dem Zedenten und dem Schuldner (Vergleiche , BGHZ 198, 105 Rn. 7, 9 f.; , juris Rn. 8).

2. Es handelt sich daher um eine dem Zivilrechtsweg zugewiesene bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG), wenn eine Gemeinde klageweise Zahlungsansprüche geltend macht, die ihrem Vorbringen nach durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrags zwischen einem privaten Unterkunftsbetrieb und dem Beklagten entstanden und ihr seitens des Unterkunftsbetriebs abgetreten worden sind. Dabei ist weder von Bedeutung, dass der (behauptete) Beherbergungsvertrag auf Vermittlung der - insoweit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelnden - Gemeinde zur Abwendung einer dem Beklagten drohenden Obdachlosigkeit zustande gekommen ist, noch kommt es darauf an, ob die (behaupteten) Abreden zwischen der klagenden Gemeinde und dem Unterkunftsbetrieb über die Abtretung der aus dem Beherbergungsvertrag hervorgehenden Zahlungsansprüche auf einem als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich einzuordnenden Vertrag beruhen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:121124BVIIIZB36.23.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2025 S. 121 Nr. 2
HAAAJ-81790

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