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BGH Beschluss v. - VII ZR 191/23

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 286 Abs 1 ZPO, § 544 Abs 9 ZPO

Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen geändertem Parteivortrag; Prüffähigkeit einer Schlussrechnung

Leitsatz

Eine Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO Beachtung finden. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:201124BVIIZR191.23.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2025 S. 467 Nr. 8
WM 2025 S. 532 Nr. 12
BAAAJ-81792

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