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BGH Urteil v. - IX ZR 251/22

Gesetze: Art 5 Abs 1 Buchst a EGV 261/2004, Art 8 Abs 1 Buchst a EGV 261/2004, § 38 InsO, § 53 InsO, § 55 Abs 1 Nr 1 InsO, § 103 InsO, § 254 InsO, § 254b InsO, § 279 InsO

Beförderungsansprüche bzw. Umbuchung als geänderter Beförderungsanspruch als Teil einer Insolvenzforderung

Tatbestand

Am 3. Juni 2019 buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen für seine Schwiegereltern, die Eheleute R.      , Flüge von Frankfurt am Main nach Kapstadt in Südafrika und wieder zurück für ein nicht bekanntes Datum ab dem 1. Dezember 2019. Der Kläger bezahlte den Flugpreis von insgesamt 3.053,96 €. Am 1. Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Am 4. März 2020 erfolgte eine Umbuchung der Flüge aufgrund der Covid-19-Pandemie dergestalt, dass der Hinflug am 4. April 2020 und der Rückflug am 15. April 2020 stattfinden sollte. Die Beklagte erteilte dem Ehepaar R.       eine Buchungsbestätigung. Am 1. April 2020 sagte die Beklagte auch diese Flüge wegen der Covid-19-Pandemie ab und bot eine erneute Umbuchung an. Zu einer Erstattung der Flugscheinkosten kam es trotz Aufforderung sowie Anwaltsschreiben nicht. Eine Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle erfolgte nicht. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, mit Beschluss vom 26. November 2020 mit Wirkung zum 30. November 2020 aufgehoben. Der Insolvenzplan sieht für Insolvenzforderungen eine Quote von 0,1 % und Zusatzquoten vor. Ansprüche unter 10 € sind erst mit der Fälligkeit der Zusatzquote zu zahlen. Das Ehepaar R.       hat seine Forderungen an den Kläger abgetreten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:211124UIXZR251.22.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-81797

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