1. NV: Eine —für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche— personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen. Für die Annahme des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens genügt es, dass an beiden Unternehmen mehrere Personen in unterschiedlicher Höhe beteiligt sind, die zusammen in beiden Unternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügen (sogenannte Personengruppentheorie). Die sogenannte Personengruppentheorie findet auch in den Fällen Anwendung, in denen bereits eine Person allein eines der Unternehmen oder beide Unternehmen beherrscht.
2. NV: Für die Zuordnungsentscheidung bei Bilanzierungskonkurrenzen zwischen Sonderbetriebsvermögen sind zwar zeitliche und qualitative Kriterien heranzuziehen. An erster Stelle steht dabei allerdings die zeitliche Abfolge. Nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Behandlung als Sonderbetriebsvermögen gleichzeitig entstanden sind, folgt die Zuordnung qualitativen Kriterien.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2024:U.190924.IVR5.20.0
Fundstelle(n): BB 2025 S. 176 Nr. 4 BB 2025 S. 176 Nr. 4 BFH/NV 2025 S. 149 Nr. 2 DStR 2025 S. 137 Nr. 4 DStRE 2025 S. 177 Nr. 3 FR 2025 S. 76 Nr. 2 GStB 2025 S. 78 Nr. 3 GStB 2025 S. 79 Nr. 3 GmbHR 2025 S. 152 Nr. 3 GmbHR 2025 S. 160 Nr. 3 KoR 2025 S. 87 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2025 S. 72 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2025 S. 72 PAAAJ-81932