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BFH Urteil v. - VIII R 18/21 BStBl 2025 II S. 108

Gesetze: AO § 195 Satz 2; AO § 121; AO § 5; AO § 367 Abs. 2 Satz 1; FGO § 102

Auftragsprüfung bei einem Steuerberater

Leitsatz

1. Die Anordnung einer Auftragsprüfung bei einem Steuerberater kann grundsätzlich mit der Vermeidung von typischerweise zu erwartenden Spannungen begründet werden (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

2. Macht der Steuerberater im Einspruchsverfahren Umstände geltend, die auf eine Zweckverfehlung im konkreten Einzelfall hindeuten, etwa weil er seine berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig im Bezirk des beauftragten Finanzamts entfalte, muss das Finanzamt dem nachgehen und in der Einspruchsentscheidung eine individuelle Ermessensentscheidung treffen; das Finanzamt muss derartige Umstände des Einzelfalls aber nicht von Amts wegen aufklären und berücksichtigen.

3. Umstände, die der Kläger erstmals im Klageverfahren geltend macht, können bei der rechtlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.221024.VIIIR18.21.0

Fundstelle(n):
BStBl 2025 II Seite 108
AO-StB 2025 S. 41 Nr. 2
BFH/PR 2025 S. 112 Nr. 4
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 51
DStRE 2025 S. 174 Nr. 3
HFR 2025 S. 297 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2025 S. 78
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2025 S. 79
XAAAJ-81938

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