1. Die Anordnung einer Auftragsprüfung bei einem Steuerberater kann grundsätzlich mit der Vermeidung von typischerweise zu erwartenden Spannungen begründet werden (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).
2. Macht der Steuerberater im Einspruchsverfahren Umstände geltend, die auf eine Zweckverfehlung im konkreten Einzelfall hindeuten, etwa weil er seine berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig im Bezirk des beauftragten Finanzamts entfalte, muss das Finanzamt dem nachgehen und in der Einspruchsentscheidung eine individuelle Ermessensentscheidung treffen; das Finanzamt muss derartige Umstände des Einzelfalls aber nicht von Amts wegen aufklären und berücksichtigen.
3. Umstände, die der Kläger erstmals im Klageverfahren geltend macht, können bei der rechtlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Fundstelle(n): BStBl 2025 II Seite 108 AO-StB 2025 S. 41 Nr. 2 BFH/PR 2025 S. 112 Nr. 4 DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 51 DStRE 2025 S. 174 Nr. 3 HFR 2025 S. 297 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2025 S. 78 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2025 S. 79 XAAAJ-81938