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BFH Urteil v. - I R 83/92

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Leitsatz

1. Auch die zivilrechtlich zulässige Zusage einer Umsatztantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann steuerrechtlich nur unter besonderen Voraussetzungen anerkannt werden.

2. Ein besonderer Grund für die Zusage einer Umsatztantieme kann darin liegen, daß die mit der variablen Vergütung angestrebte Leistungssteigerung durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre.

3. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall die steuerliche Anerkennung einer Umsatztantieme möglich erscheint.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 124
BFH/NV 1994 S. 124 Nr. 2
TAAAA-97255

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