1. Das Vorliegen eines „Schadens“ ist eine der drei Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruch, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Ein negatives Gefühl wie eine „Unsicherheit“, welche Daten sich noch im Zugriff der beiden Beklagten befinden, reicht für sich genommen nicht aus, um einen immateriellen Schadenersatzanspruch zu begründen.
2. Der Kläger weiß auch ohne Auskunft, welche seiner personenbezogenen Daten auf dem USB-Stick gespeichert waren. Er ist sich seit der – zu seinen Gunsten unterstellten – Wegnahme ausschließlich über deren Verarbeitung im Unklaren. Die Verweigerung der diesbezüglich verlangten Auskunft führt zu Befürchtungen, die bei einer nicht oder unvollständig erteilten Auskunft aber in der Natur der Sache liegen und für sich genommen nicht die Annahme eines Schadens rechtfertigen. Die Annahme eines immateriellen Schadens würde das Hinzutreten weiterer Umstände voraussetzen, z. B. das Begehen eines Datendiebstahls, der auf einen beabsichtigten Datenmissbrauch schließen lässt. Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen der Beklagten sind dem Vortrag des Klägers aber gerade nicht zu entnehmen.
Fundstelle(n): Nr. 26/2025 S. 1629 Nr. 26/2025 S. 1629 Nr. 8/2025 S. 469 BB 2025 S. 2046 Nr. 36 BB 2025 S. 2048 Nr. 36 BB 2025 S. 307 Nr. 6 DStR 2025 S. 601 Nr. 11 NJW 2025 S. 10 Nr. 4 NJW 2025 S. 854 Nr. 12 NJW 2025 S. 856 Nr. 12 RAAAJ-82001