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BGH Urteil v. - II ZR 97/23

Gesetze: § 87 Abs 1 S 1 AktG, § 87 Abs 2 S 1 AktG, § 313 Abs 1 BGB, § 80 Abs 1 InsO, § 113 S 1 InsO

Vorstandsbezüge und Verschlechterung der Lage der Gesellschaft; Umfang der rechtlichen Prüfung der Billigkeit

Leitsatz

1. Bei der rechtlichen Prüfung der Billigkeit sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind insbesondere der Umfang der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft gegenüber dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Vergütung sowie weiter zu berücksichtigen, in welchem Grad die Verschlechterung dem Vorstandsmitglied zurechenbar ist und ob er sie gegebenenfalls sogar pflichtwidrig herbeigeführt hat (Bestätigung von , BGHZ 207, 190).

2. Die Zurechenbarkeit der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft an den Vorstand ist keine Voraussetzung für die Herabsetzung seiner Bezüge, sondern ein wesentlicher Umstand bei der gebotenen Abwägung (Ergänzung zu , BGHZ 207, 190).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:221024UIIZR97.23.0

Fundstelle(n):
Nr. 1/2025 S. 40
Nr. 11/2025 S. 644
AG 2025 S. 197 Nr. 6
BB 2025 S. 2 Nr. 1
NJW 2025 S. 8 Nr. 4
WM 2025 S. 36 Nr. 1
ZIP 2025 S. 297 Nr. 6
ZIP 2025 S. 298 Nr. 6
ZIP 2025 S. 91 Nr. 2
IAAAJ-82095

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