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Zuordnung von Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücken oder Grundstücksteilen zum Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 4 Nummer 1 ErbStG;
Anwendung des -
Bezug: BStBl 2024 II S. 829
1Nach § 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 ErbStG gehören Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten zum Verwaltungsvermögen.
2In dem Sachverhalt, der dem , BStBl 2024 II S. 829, zugrunde liegt, gehörte zum Nachlassvermögen ein verpachteter Parkhausbetrieb.
3Der BFH hat in dem Urteil entschieden, dass es sich bei dem Parkhaus um Verwaltungsvermögen handelt. Die Rückausnahme für eine Betriebsverpachtung im Ganzen sei nicht anzuwenden, da das Grundstück dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen wäre, wenn der Erblasser den Betrieb selbst betrieben hätte (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG). Unter den Begriff der Nutzungsüberlassung fallen dabei auch die kurzfristige und langfristige Überlassung von Parkplätzen an Parkende, unabhängig davon, ob diese im Rahmen einer Miete oder Verwahrung erfolgt.
4Der BFH hat zudem in Rz. 37 bis 42 des Urteils ausgeführt, dass er die in R E 13b.13 Satz 3 ErbStR dargestellte Verwaltungsauffassung nicht teilt.
5Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird entgegen der Rechtsauffassung des BFH an R E 13b.13 Satz 3 ErbStR festgehalten.
6Im Übrigen ist das Urteil des BFH anzuwenden. Es ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Betrieb des Parkhauses nich...