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BFH Urteil v. - IV R 54/94

Leitsatz

Findet eine berufliche Fortbildungsveranstaltung für Zahnärzte, Zahntechniker und Zahnarzthelferinnen auf einem komfortablen, mit allen entsprechenden Freizeiteinrichtungen ausgestatteten Fährschiff während einer dreitägigen Ostseereise statt und läßt das Fachprogramm es zu, einen erheblichen Teil der Reisezeit frei zu gestalten, gehören die Aufwendungen für die Passage / Unterkunft sowie der Verpflegungsmehraufwand zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 1052
BFH/NV 1995 S. 1052 Nr. 12
ZAAAA-97279

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