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Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes
Bezug: Sitzung der KSt-/ESt-Referatsleitungen am
In der Anlage übersende ich Ihnen das Schreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes („Umwandlungssteuer-Erlass“).
Im Auftrag
...
Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i. d. F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom (BGBl 2006 I S. 2782; 2007 I S. 68), zuletzt geändert durch das Jahrssteuergesetz 2024 vom , BGBl 2024 I Nr. 387 (im Folgenden: UmwStG 2006 oder UmwStG), Folgendes:
Erstes Kapitel: Anwendungsregelungen
A. Verhältnis des UmwStG 2006 zum UmwStG 1995
00.01Das UmwStG 1995 i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl 2002 I S. 4133; 2003 I S. 738) ist durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom (BGBl 2006 I S. 2782; 2007 I S. 68) nicht aufgehoben worden, sondern gilt fort. Hiervon sind insbesondere die Regelungen zum rückwirkenden Wegfall von Steuererleichterungen (§ 26 UmwStG 1995) betroffen. Insoweit finden auch das BStBl 1998 I S. 268, geändert durch das BStBl 2001 I S. 543BStBl 2003 I S. 786