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BSG Urteil v. - B 8 AY 7/23 R

Gesetze: § 1 Abs 1 Nr 1 AsylbLG, § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG, § 1a Abs 7 S 1 AsylbLG vom , § 1a Abs 7 S 2 AsylbLG vom , § 3 Abs 1 AsylbLG, Art 29 Abs 2 EUV 604/2013

Asylbewerberleistungen - Grundleistungen - Anspruchseinschränkung - Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens - Erforderlichkeit eines Verschuldens des Leistungsberechtigten - Ablauf der Überstellungsfrist

Leitsatz

Die Einschränkung von Grundleistungen für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG), für die ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, ist auf die Zeit beschränkt, in der eine Überstellung in diesen Staat rechtlich und tatsächlich durchsetzbar ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:250724UB8AY723R0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 3525 Nr. 48
NJW 2025 S. 3528 Nr. 48
SAAAJ-82459

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