Vorlage zur Vorabentscheidung – Direkte Besteuerung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Einführung einer Steuer auf die Verbindlichkeiten von Kreditinstituten zur Finanzierung des nationalen Systems der sozialen Sicherheit – Behauptete Diskriminierung von Zweigstellen gebietsfremder Kreditinstitute – Richtlinie 2014/59/EU – Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – Anwendungsbereich
Leitsatz
1. Die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, mit der eine Steuer auf die Verbindlichkeiten von Kreditinstituten eingeführt wird, deren Berechnungsmethode derjenigen der von ihnen nach dieser Richtlinie entrichteten Beiträge ähneln soll, deren Erträge aber nicht den nationalen Mechanismen zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen zugewiesen werden.
2. Die in den Art. 49 und 54 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit ist dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, mit der eine Steuer eingeführt wird, deren Besteuerungsgrundlage aus den Verbindlichkeiten gebietsansässiger Kreditinstitute sowie von Tochtergesellschaften und Zweigstellen gebietsfremder Kreditinstitute besteht, soweit diese Regelung den Abzug von Eigenmitteln und mit Eigenmitteln vergleichbaren Schuldtiteln zulässt, die nicht von Unternehmensteilen ohne Rechtspersönlichkeit wie solchen Zweigstellen emittiert werden können.