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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 7 SO 3379/21

Gesetze: SGB XII § 98 Abs. 1; SGB XII § 98 Abs. 5

Leitsatz

Leitsatz:

Eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit kann auch bei Pflegestufe 0 gegeben sein, wenn demenzbedingte erhebliche Einschränkungen der Alltagskompetenz vorliegen. Örtlich zuständig ist der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte vor Eintritt in das ambulant betreute Wohnen tatsächlich aufgehalten hat. Unerheblich ist dabei die Dauer des Aufenthaltes, sofern ein Rückkehrwille zum vorherigen Aufenthaltsort nicht vorhanden ist und ob dort auch ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EAAAJ-82617

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