Abtretung einer Insolvenzforderung und Anmeldung zur Insolvenztabelle
Leitsatz
Melden sowohl der Zedent als auch der Zessionar dieselbe Forderung zur Tabelle an, ist eine auf eine erst nach dem Prüfungstermin erfolgte Rückabtretung der Forderung durch den Zessionar gestützte Feststellungsklage des Zedenten unzulässig, wenn dieser die abgetretene Forderung lediglich im eigenen Namen als eigene Forderung zur Tabelle angemeldet hat und hinsichtlich der Rückabtretung kein erneuter Prüfungstermin durchgeführt worden ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:191224UIXZR114.23.0
Fundstelle(n): BB 2025 S. 66 Nr. 3 NJW 2025 S. 9 Nr. 4 NJW-RR 2025 S. 494 Nr. 8 ZIP 2025 S. 152 Nr. 3 ZIP 2025 S. 367 Nr. 7 ZIP 2025 S. 368 Nr. 7 ZIP 2025 S. 4 Nr. 2 QAAAJ-82652