1. Die Bestimmungen des am in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) finden bzgl. Unterlassungsansprüchen auch dann Anwendung, wenn die Wiederholungsgefahr auf eine rechtsverletzende Handlung gestützt wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde. Ein Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn das beanstandete Verhalten zum Zeitpunkt seiner Vornahme nach dem damals geltenden Recht rechtswidrig war und die Voraussetzungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zum Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung erfüllt sind.
2. Eine formularmäßig vereinbarte Vertragsklausel, die den Arbeitnehmer bezüglich aller internen Vorgänge beim Arbeitgeber über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zeitlich unbegrenzt zum Stillschweigen verpflichtet (sog. Catch-all-Klausel), benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.
Fundstelle(n): Nr. 15/2025 S. 945 Nr. 15/2025 S. 945 Nr. 9/2025 S. 537 BB 2025 S. 243 Nr. 5 BB 2025 S. 317 Nr. 6 DStR-Aktuell 2025 S. 11 Nr. 6 NJW 2025 S. 10 Nr. 5 NJW 2025 S. 603 Nr. 9 ZIP 2025 S. 161 Nr. 3 ZIP 2025 S. 432 Nr. 8 ZIP 2025 S. 433 Nr. 8 XAAAJ-82722