Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BAG Urteil v. - 8 AZR 172/23

Gesetze: § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, Art 12 Abs 1 GG, § 74 HGB, § 6 S 1 GeschGehG, § 2 Nr 1 Buchst b GeschGehG, § 1 Abs 3 Nr 4 GeschGehG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Geschäftsgeheimnisse - Geheimnisschutz - Unterlassung

Leitsatz

1. Die Bestimmungen des am in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) finden bzgl. Unterlassungsansprüchen auch dann Anwendung, wenn die Wiederholungsgefahr auf eine rechtsverletzende Handlung gestützt wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde. Ein Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn das beanstandete Verhalten zum Zeitpunkt seiner Vornahme nach dem damals geltenden Recht rechtswidrig war und die Voraussetzungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zum Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung erfüllt sind.

2. Eine formularmäßig vereinbarte Vertragsklausel, die den Arbeitnehmer bezüglich aller internen Vorgänge beim Arbeitgeber über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zeitlich unbegrenzt zum Stillschweigen verpflichtet (sog. Catch-all-Klausel), benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:171024.U.8AZR172.23.0

Fundstelle(n):
Nr. 15/2025 S. 945
Nr. 15/2025 S. 945
Nr. 9/2025 S. 537
BB 2025 S. 243 Nr. 5
BB 2025 S. 317 Nr. 6
DStR-Aktuell 2025 S. 11 Nr. 6
NJW 2025 S. 10 Nr. 5
NJW 2025 S. 603 Nr. 9
ZIP 2025 S. 161 Nr. 3
ZIP 2025 S. 432 Nr. 8
ZIP 2025 S. 433 Nr. 8
XAAAJ-82722

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank