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BFH Urteil v. - VII R 20/22

Gesetze: UZK Art. 134 Abs. 1; UZK Art. 172 Abs. 1; UZK Art. 194 Abs. 1; ZollVG § 7 Abs. 1 Nr. 3; ChemG § 21 Abs. 1; ChemG § 21a Abs. 1; VO 517/2014 Art. 2 Abs. 28; VO 517/2014 Art. 11 Abs. 1, Anh. III Nr. 17; VO 1272/2008 Anh. I Nr. 2.3.1.; GVG § 17 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 5; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; FGO § 155; VwGO § 40 Abs. 1; VwGO § 42; VwGO § 43

Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen ein unionsrechtliches Inverkehrbringungsverbot - keine eigene chemikalienrechtliche Prüfungskompetenz der Zollbehörde - Feststellungswirkung fachbehördlicher Entscheidungen - Auslegung des Unionsrechts

Leitsatz

1. NV: Die Zolldienststellen sind im Anwendungsbereich des Chemikaliengesetzes aufgrund ihrer bloßen „Mitwirkung“ selbst keine Überwachungsbehörden.

2. NV: Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, chemikalienrechtliche Sachverhalte eigenständig zu beurteilen und andere Entscheidungen als die zuständige Fachbehörde für Chemikalienrecht zu treffen. An die Entscheidung der zuständigen Fachbehörde für Chemikalienrecht als Überwachungsbehörde sind die Zolldienststellen gebunden; das gilt jedenfalls dann, wenn diese Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig ist (Bestätigung des Senatsurteils vom  - VII R 4/19, BFHE 278, 281).

3. NV: Die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung kann nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Vorschriften des Unionsrechts müssen im Lichte der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.151024.VIIR20.22.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2025 S. 296 Nr. 3
KAAAJ-82735

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