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BFH Beschluss v. - IX B 101/24

Gesetze: FGO § 78; ZPO § 299 Abs. 1 und 2

(Fehlendes) Rechtsschutzbedürfnis für eine Akteneinsichtsbeschwerde

Leitsatz

1. NV: Über einen beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung hat der zuständige Spruchkörper des FG trotz einer bereits in der Sache ergangenen Entscheidung auch dann noch zu befinden, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

2. NV: Eine Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn gegen die Entscheidung des FG ein Rechtsmittel eingelegt wurde und die Akten, deren Einsicht begehrt wird, dem Bundesfinanzhof vorliegen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.131224.IXB101.24.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2025 S. 50 Nr. 2
BB 2025 S. 86 Nr. 3
BFH/NV 2025 S. 293 Nr. 3
DStR-Aktuell 2025 S. 12 Nr. 1
EAAAJ-82737

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