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Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG);
Amtliches Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und der nach § 88 Gebäudeenergiegesetz ausstellungsberechtigten Person; Neufassung des (BStBl 2023 I S. 218), zuletzt geändert durch (BStBl 2024 I S. 237)
Bezug: BStBl 2023 I S. 218
Bezug: BStBl 2024 I S. 237
Bezug: BStBl 2020 I S. 484
Bezug: BStBl 2021 I S. 2026
Bezug: BStBl 2021 I S. 103
Dieses Schreiben ersetzt das (BStBl 2023 I S. 218), geändert durch (BStBl 2024 I S. 237).
§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Für die Geltendmachung der Steuerermäßigung ist eine Bescheinigung nach amtlichem Muster erforderlich. Mit dieser wird nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 EStG und die Anforderungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sind. Die Bescheinigung wird vom ausführenden Fachunternehmen (§ 35c Absatz 1 Satz 7 EStG) oder von einer nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) ausstellungsberechtigten Person erteilt (§ 2 Absatz 2 ESanMV).
Unter Berücksichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom (BGBl 2024 I Nr. 341) und unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung der Bescheinigung Folgendes:
I. Verwendung der Muster
1. Allgemeines
1Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen, mit deren Ausführungen nach dem begonnen wurde, ist das anliegende Muster zu verwenden. Bei einem früheren Maßnahmenbeginn sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen die Muster der folgenden BMF-Schreiben zu verwenden:
Maß...BStBl 2020 I S. 484