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BFH Urteil v. - III B 4/95

Gesetze: InvZulG § 1InvZulG § 6

Leitsatz

Der Antrag auf Gewährung von InvZ ist beim Vorliegen einer atypisch stillen Gesellschaft vom Inhaber des Handelsgeschäfts und nicht von der (atypisch stillen) Gesellschaft zu stellen. Daran, daß dieser Antrag gleichwohl bei dem für die Besteuerung der atypisch stillen Gesellschaft zuständigen FA zu stellen ist, bestehen keine ernstlichen Zweifel.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 617
BFH/NV 1997 S. 617 Nr. -1
MAAAA-97360

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