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BGH Urteil v. - X ZR 114/22

Gesetze: Art 54 Abs 2 EuPatÜbk, Art 69 Abs 1 EuPatÜbk, § 3 Abs 1 PatG, § 14 PatG

Streitpatent über Servicemodul für Anlagen zur elektrolytischen Herstellung von Aluminium: Bestimmung und Begrenzung des geschützten Patentgegenstands - Servicemodul

Leitsatz

Servicemodul

1a. In einem Vorrichtungsanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben bestimmen und begrenzen den geschützten Gegenstand nur insoweit, als das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, räumlich-körperlich so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (Bestätigung von , GRUR 2006, 923 Rn. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).

1b. Weist eine Vorrichtung die erforderliche Eignung auf, ist unerheblich, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und ob es der Benutzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen (Bestätigung von , GRUR 2006, 399 Rn. 21 - Rangierkatze).

2a. Eine Vorbenutzung offenbart den Gegenstand eines Patents schon dann, wenn die nicht nur theoretische und nicht nur entfernt liegende Möglichkeit eröffnet ist, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige und ausreichende Kenntnis von der Erfindung erlangen (Bestätigung von , GRUR 2015, 463 Rn. 39 - Presszange; Urteil vom - X ZR 75/18, GRUR 2020, 833 Rn. 28 - Konditionierverfahren).

2b. Die Eignung einer vor dem Prioritätstag benutzten Vorrichtung zur Erfüllung einer bestimmten Funktion ist der Öffentlichkeit nur dann zugänglich, wenn die Art und Weise ihrer Zugänglichkeit es erlaubt, die wahrnehmbaren Informationen so präzise und verlässlich aufzunehmen, dass eine darauf beruhende Nachbildung die Funktion objektiv verwirklichen würde.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:261124UXZR114.22.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-83213

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