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Umsatzsteuer; tauschähnlicher Umsatz in der Entsorgungsbranche
Bezug:
Bezug: BStBl 2024 I S. 1682
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für einen tauschähnlichen Umsatz in der Entsorgungsbranche Folgendes:
I. Grundsätze des
1Ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist und das Entgelt in einer Lieferung oder sonstigen Leistung des Leistungsempfängers besteht.
2Der BFH entschied mit Urteil vom , V R 7/22, dass lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vorliegt, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt.
3Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes muss der Abfallbesitzer eine Leistung oder Lieferung an das Entsorgungsunternehme n erbringen. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unterne...