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Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2025 (Anwendung spätestens ab dem )
Bekanntmachung vom (BStBl I S. 1434); Steuerfortentwicklungsgesetz vom (BGBl I Nr. 449)
OrientierungssatzDas Bundesfinanzministerium hat den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden LSt und Programmablaufplan für die Erstellung von LSt-Tabellen jeweils für 2025 bekanntgemacht.
Bezug: BStBl 2024 I S. 1434
1Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2025 - Anlage 1 - und
ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 -
bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).
2Die Programmablaufpläne berücksichtigen die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das Steuerfortentwicklungsgesetz vom (BGBl 2024 I Nr. 449).
3Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem anzuwenden. Zugleich ist die Übergangsregelung für die Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für die Lohnzahlungszeiträume bis November 2024 nach dem (a. a. O.) ausgelaufen.
4Der ab dem unter Berücksichtigung der Vorgabe...