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BSG Urteil v. - B 4 AS 6/23 R

Gesetze: § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 vom , § 40 Abs 2 Nr 5 SGB 2 vom , § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 3, § 335 Abs 1 S 1 SGB 3, § 107 Abs 1 SGB 10, § 105 Abs 1 S 1 SGB 10, § 105 Abs 3 SGB 10, § 6a Abs 5 SGB 2

Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung - Erstattung der erbrachten Leistungen - Erfüllungsfiktion - Bestehen eines Erstattungsanspruchs des unzuständigen Grundsicherungsträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - Kenntnis des Sozialhilfeträgers von den Voraussetzungen seiner Leistungspflicht - Kenntniszurechnung bei Optionskommunen - Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

Leitsatz

1. Anders als im Leistungsverhältnis kann im Erstattungsverhältnis die Kenntnis des Jobcenters von leistungsrelevanten Sachverhalten auch bei einem zugelassenen kommunalen Träger nicht zugleich als Kenntnis dieses Trägers in seiner Funktion als Sozialhilfeträger angesehen oder zugerechnet werden.

2. Der Leistungsberechtigte hat nicht die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten, die aus Anlass der vorläufigen Gewährung von Arbeitslosengeld II vom Jobcenter an den Gesundheitsfonds gezahlt werden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:110924UB4AS623R0

Fundstelle(n):
EAAAJ-83401

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