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BGH Urteil v. - IX ZR 236/23

Gesetze: § 55 Abs 1 Nr 1 InsO, Art 3 Abs 3 S 1 EGV 261/2004, Art 5 Abs 1 Buchst a EGV 261/2004, Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 S 1 Buchst b EGV 261/2004, Art 7 Abs 3 EGV 261/2004, Art 8 Abs 1 Buchst a EGV 261/2004, Art 15 EGV 261/2004

Anspruch auf Flugpreiserstattung bei Flugbuchung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens und Flugpreiszahlung mit einem Gutschein

Leitsatz

1. Schließt ein Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens einen neuen Beförderungsvertrag ab, handelt es sich bei den Beförderungsansprüchen um Masseverbindlichkeiten, auch wenn der Flugpreis mittels eines Gutscheins bezahlt wird, den das Luftfahrtunternehmen anlässlich der Annullierung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gebuchten und bezahlten Flugs dem Gläubiger ausgestellt hat.

2. Annulliert das Luftfahrtunternehmen einen Flug, kann der Gläubiger auch dann die Erstattung des Flugpreises in Geld verlangen, wenn er den Flugpreis mittels eines Gutscheins bezahlt hat, den das Luftfahrtunternehmen anlässlich der früheren Annullierung eines vom Gläubiger vollständig bezahlten Flugs ausgestellt hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:160125UIXZR236.23.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 321 Nr. 7
NJW 2025 S. 9 Nr. 6
RIW 2025 S. 162 Nr. 3
WM 2025 S. 229 Nr. 5
ZIP 2025 S. 270 Nr. 5
HAAAJ-83491

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