Gesetze: § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 4 Abs 3 SGB 5, § 70 Abs 1 SGB 5, § 275 Abs 1c SGB 5, § 301 Abs 1 SGB 5, § 17b KHG, § 17c Abs 2 KHG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 9 Abs 1 Nr 1 KHEntgG, § 8 S 1 PrüfvVbg vom , § 8 S 4 PrüfvVbg vom , § 10 S 1 PrüfvVbg vom
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Erstattungsanspruch der Krankenkasse - Aufrechnung - fristgerechte Mitteilung des bezifferten Erstattungsanspruchs - Treuwidrigkeit bei Berufung auf das Fehlen einer fristgerechten Bezifferung
Leitsatz
1. Die Wirksamkeit der Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs der Krankenkasse gegen einen Vergütungsanspruch des Krankenhauses setzt die fristgerechte Mitteilung des bezifferten Erstattungsanspruchs voraus.
2. Hat ein Krankenhaus in der Vergangenheit Aufrechnungen einer Krankenkasse ohne Bezifferung des Erstattungsanspruchs akzeptiert, kann es treuwidrig sein, wenn es sich ohne vorherige Ankündigung auf das Fehlen der von der Prüfverfahrensvereinbarung geforderten fristgerechten Bezifferung des Erstattungsanspruchs beruft.