Zur Verfassungsmäßigkeit der § 1767 Abs 2 S 1 BGB iVm § 1757 Abs 1 S 1 BGB (Namensrecht bei der Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung) - obligatorische Änderung des Familiennamens der angenommenen Person in bestimmten Konstellationen als gerechtfertigter Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Namen) - Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens gem § 1757 Abs 3 S 1 Nr 2 BGB - zudem Vereinbarkeit mit Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG sowie mit Art 3 Abs 1 GG - Sondervotum zur Begründung sowie zum Ergebnis
Leitsatz
1. Trifft der Gesetzgeber Regelungen zum Familiennamensrecht, darf er dabei auch die Funktion des Namens berücksichtigen, Abstammungslinien nachzuzeichnen oder familiäre Zusammenhänge darzustellen (Festhalten an BVerfGE 104, 373 <386> und BVerfGE 109, 256 <269>).
2. Greifen Regelungen zum Familiennamensrecht in das als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistete Recht am eigenen Namen ein, müssen dafür gewichtige Gründe vorliegen und muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Das entspricht auch der aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgenden Anforderung eines fairen Ausgleichs zwischen den betroffenen Individualinteressen einerseits und den verfolgten öffentlichen Interessen andererseits.
3. Bei der Regelung namensrechtlicher Folgen einer Volljährigenadoption kann das Interesse daran, über eine damit einhergehende Namensänderung das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Interesse an der Fortführung des bisherigen Namens überwiegen.