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BFH Urteil v. - IV B 152/96

Leitsatz

Ein Innenarchitekt ist gewerblich tätig, wenn seine Tätigkeit lediglich auf die Absatzförderung der Produkte seines Auftraggebers gerichtet ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 312
BAAAA-97410

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