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Einkommensbesteuerung der nicht buchführenden Landwirte hier: Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2023/2024
Bezug:
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Bezug: BStBl 1993 II S. 259
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1. Grundsätze
Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht buchführenden Winzer einschl. der Inhaber gemischter Betriebe (Weinbau und Landwirtschaft) für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2023/2024 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom – S 2233 A – St 31 1/St 31 5, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
Ich weise darauf hin, dass nur ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz sämtlicher bei dem Steuerpflichtigen in Betracht kommenden Richtbeträge für Bebauungs- und Ausbaukosten oder dem Nachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben besteht. Es ist auch nicht zulässig, dass der einzelne Betrieb, z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich für die Kosten der Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine einen Richtbetrag ansetzt.
Sofern der Weinbaubetrieb anstelle der Richtbeträge die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend macht, kann die Vereinfachungsregelung von dem Betrieb in nachfolgenden Wj. nicht mehr beansprucht werden. Dies gilt wegen der Betriebsbezogenheit der Vereinfachungsregelung selbst dann, wenn beispielsweise der Betrieb wesentlich verkleinert oder vergrößert wir...