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BGH Urteil v. - AnwZ (Brfg) 17/23

Gesetze: § 27 BRAO, § 31 Abs 1 BRAO, § 31 Abs 3 Nr 3 BRAO, § 46c Abs 1 BRAO, § 46c Abs 2 BRAO, § 46c Abs 4 BRAO, § 1 RAVPV, §§ 1ff RAVPV, § 2 Abs 4 S 3 RAVPV, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 Buchst c EUV 2016/679

Anwaltliches Berufsrecht: Verfassungsmäßigkeit der Eintragung des Arbeitgebers eines Syndikusrechtsanwalts in das elektronische Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer

Tatbestand

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Rechtsanwalt im elektronischen Verzeichnis der im Bezirk der Beklagten niedergelassenen Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte (im Folgenden: elektronisches Verzeichnis) eingetragen. Seit September 2019 ist der Kläger daneben als Leiter der Rechtsabteilung bei der                                                                                                   (im Folgenden: Arbeitgeberin des Klägers) angestellt. Auf seinen Antrag ließ ihn die Beklagte im Hinblick auf diese Tätigkeit zusätzlich als Syndikusrechtsanwalt zu. Sie nahm den Kläger auch als Syndikusrechtsanwalt in das elektronische Verzeichnis auf, wobei dieser weitere Eintrag unter anderem den Namen und die Anschrift der Arbeitgeberin des Klägers enthielt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:111124UANWZ.BRFG.17.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 10 Nr. 12
FAAAJ-83739

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