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BGH Urteil v. - IX ZR 235/23

Tatbestand

Am 7. Juli 2019 buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Ehefrau Flüge von Frankfurt am Main nach Windhuk (Namibia) und zurück. Die Flüge sollten im Frühling 2020 stattfinden. Der Kläger bezahlte den Flugpreis von insgesamt 1.855,96 €. Am 1. Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Am 10. April 2020 annullierte die Beklagte aufgrund von Reisebeschränkungen die Flüge. Eine Rückzahlung des Flugpreises lehnte die Beklagte unter Hinweis auf das Insolvenzverfahren ab; sie stellte dem Kläger "aus Kulanz und als Zeichen unserer Wertschätzung" einen befristeten Fluggutschein über 1.855,96 € aus. Der Kläger meldete seine Forderungen nicht zur Insolvenztabelle an, sondern buchte unter Inanspruchnahme des Gutscheins am 18. Oktober 2020 erneut Flüge von Frankfurt am Main nach Windhuk und zurück. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, durch Beschluss vom 26. November 2020 mit Wirkung zum 30. November 2020 aufgehoben. Die am 18. Oktober 2020 gebuchten Flüge annullierte die Beklagte am 1. Dezember 2020 unter Hinweis auf eine Flugplanänderung. Daraufhin stellte die Beklagte dem Kläger erneut einen Gutschein im Wert des ursprünglich von ihm erbrachten Gesamtpreises aus. Am 23. Februar 2021 buchte der Kläger bei der Beklagten unter Inanspruchnahme des Gutscheins erneut Flüge von Frankfurt am Main nach Windhuk und zurück. Die Beklagte annullierte auch diese Flüge unter Hinweis auf eine Flugplanänderung und bot dem Kläger abermals einen entsprechenden Gutschein an. Daraufhin ließ der Kläger die Beklagte durch Anwaltsschreiben unter Fristsetzung bis zum 2. Juli 2021 zur Rückzahlung des ursprünglich bezahlten Reisepreises und Begleichung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auffordern.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:160125UIXZR235.23.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-83809

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