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BSG Urteil v. - B 1 KR 25/24 R

Gesetze: § 109 Abs 6 S 1 SGB 5 vom , § 109 Abs 6 S 2 SGB 5 vom , § 109 Abs 6 S 3 SGB 5 vom , § 275c Abs 1 SGB 5 vom , § 17c Abs 2 S 1 KHG vom , § 10 S 1 PrüfvVbg vom , § 387 BGB, §§ 387ff BGB, § 159 Abs 1 Nr 1 SGG

(Krankenversicherung - Krankenhausabrechnungsprüfung - Übergangsvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung 2016 - Regelung zur Fortgeltung der Aufrechnungsbefugnis der Krankenkassen ab - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht - sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung nach § 159 SGG - Voraussetzung einer die Klage abweisenden Entscheidung sowie einer fehlenden Sachentscheidung)

Leitsatz

1. Die in der Übergangsvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung 2016 (juris: PrüfvVbg) geregelte Fortgeltung der Aufrechnungsbefugnis der Krankenkassen ab dem ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

2. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht durch das Landessozialgericht setzt eine die Klage abweisende Entscheidung sowie eine fehlende Sachentscheidung des Sozialgerichts voraus.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:280824UB1KR2524R0

Fundstelle(n):
PAAAJ-83915

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