Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungs- und Amtsgericht (Strafgericht)
Leitsatz
Hat ein Verwaltungsgericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen, ist dieses gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG an die Verweisung lediglich hinsichtlich der Bestimmung des Rechtswegs der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der jeweiligen Funktion (hier: Strafgerichtsbarkeit) gebunden. Innerhalb dieser Gerichtsbarkeit bleibt eine Weiterverweisung oder Abgabe möglich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BVerwG:2025:060125B6AV3.24.0
Fundstelle(n): NJW 2025 S. 10 Nr. 8 NJW 2025 S. 991 Nr. 14 JAAAJ-83917