Verfahrenseintritt von Autobahn GmbH des Bundes und Schaden bei Fahrzeugbetrieb
Leitsatz
1. § 10 Abs. 2 FernstrÜG ist dahingehend auszulegen, dass "Die Autobahn GmbH des Bundes" zum nur in solche Gerichtsverfahren, sonstige Verfahren und Rechtspositionen eingetreten ist, für die aufgrund des Wegfalls der Zuständigkeit der Länder oder der nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften für die Auftragsverwaltung an den Bundesautobahnen nach Art. 143e GG mit Ablauf des Regelungsbedarf bestand.
2. Die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass ein Schaden bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden ist. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Schadens beigetragen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn nur feststeht, dass sich die Ladung des Aufliegers einer Sattelzugmaschine, die auf einem Rastplatz abgestellt wurde, ohne Fremdeinwirkung selbst entzündete.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:221024UVIZR39.24.0
Fundstelle(n): NJW 2025 S. 1164 Nr. 17 NJW 2025 S. 1207 Nr. 17 NAAAJ-84020