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BFH Beschluss v. - VIII B 121/23 (AdV)

Gesetze: InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3; InsO § 38; InsO § 87; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 6; FGO § 128 Abs. 1

Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für einen AdV-Antrag im vorläufigen Insolvenzverfahren

Leitsatz

1. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) entfällt, wenn das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wird, eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners untersagt oder eingestellt ist und dieser nicht mehr über unbewegliches Vermögen verfügt (Anschluss an , BFH/NV 2012, 2013).

2. NV: Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis aus diesem Grund während eines Beschwerdeverfahrens gegen einen die AdV ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts, ist der Beschluss mit der Maßgabe zu ändern, dass der AdV-Antrag als unzulässig abgelehnt wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:BA.011024.VIIIB121.23.0

Fundstelle(n):
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2025 S. 200
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2025 S. 200
ZIP 2025 S. 528 Nr. 9
UAAAJ-84035

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