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BFH Urteil v. - VIII R 59/97

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

Leitsatz

1. Die Rückgewähr von vGA (oder deren Wertersatz) aufgrund einer sog. Satzungsklausel ist beim Gesellschafter als Einlage zu qualifizieren.

2. Schuldet der Gesellschafter für die Zeit zwischen Vorteilsgewährung und Rückgewähr (angemessene) Zinsen, stehen diese in einem Veranlassungszusammenhang zu den aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft erzielten Einnahmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1999 S. 1542
MAAAA-97467

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