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BAG Urteil v. - 9 AZR 264/23 (A)

Gesetze: Art 1 Abs 1 EGRL 104/2008, Art 3 Abs 1 Buchst d EGRL 104/2008, Art 5 EGRL 104/2008, § 1 Abs 1b S 1 AÜG, § 9 Abs 1 Nr 1b AÜG, § 10 Abs 1 AÜG

Überlassungshöchstdauer - Betriebsübergang

Leitsatz

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1. Sind bei der Berechnung einer nach nationalem Recht zur Konkretisierung des Merkmals "vorübergehend" in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG festgelegten Überlassungshöchstdauer im Fall eines Betriebsübergangs Veräußerer und Erwerber stets als ein "entleihendes Unternehmen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG anzusehen?

2. Wenn die erste Frage verneint wird:

Sind bei der Berechnung einer nach nationalem Recht zur Konkretisierung des Merkmals "vorübergehend" in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG festgelegten Überlassungshöchstdauer im Fall eines Betriebsübergangs Veräußerer und Erwerber als ein "entleihendes Unternehmen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG anzusehen, wenn sie demselben Konzern angehören und die Überlassung desselben Leiharbeitnehmers ununterbrochen auf demselben Arbeitsplatz erfolgt?

3. Wenn die ersten beiden Fragen verneint werden:

Ist der Übergang eines entleihenden Betriebs im Rahmen der Kontrolle, ob bei aufeinanderfolgenden Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers die Dauer noch als "vorübergehend" betrachtet werden kann (Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2008/104/EG), zu berücksichtigen? Wenn dies bejaht wird: In welcher Weise?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:011024.B.9AZR264.23A.0

Fundstelle(n):
ZIP 2025 S. 1202 Nr. 20
ZIP 2025 S. 1203 Nr. 20
ZIP 2025 S. 594 Nr. 10
CAAAJ-84135

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