Lastenfreiheit eines verkauften Grundstücks als Erfolgspflicht; Vorlage von Löschungsunterlagen
Leitsatz
1. Hängt die Fälligkeit des Kaufpreises in einem Grundstückskaufvertrag davon ab, dass der Verkäufer die Lastenfreistellung sichergestellt hat (sog. Direktzahlungsmodell), müssen die Löschungsunterlagen dem Notar in angemessener Frist vorgelegt werden; da es sich um eine erfolgsbezogene Pflicht handelt, genügt es nicht, wenn der Verkäufer zwar alles tut, um die Vorlage der Unterlagen herbeizuführen, diese aber gleichwohl unterbleibt.
2. Muss der Verkäufer eines Grundstücks die Lastenfreistellung sicherstellen, hat er es nicht zu vertreten, wenn die Löschungsunterlagen (hier: Grundschuldbrief) infolge eines Verschuldens des zur Löschung verpflichteten Grundpfandgläubigers nicht vorgelegt werden können. Der Grundpfandgläubiger ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:201224UVZR41.23.0
Fundstelle(n): DNotZ 2025 S. 357 Nr. 5 NJW 2025 S. 8 Nr. 8 NJW-RR 2025 S. 336 Nr. 6 WM 2025 S. 391 Nr. 9 ZIP 2025 S. 1746 Nr. 29 QAAAJ-84139