Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Familienleistungsausgleich; Liste der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf ihre Zuständigkeit nach § 72 Abs. 1 EStG verzichtet haben (IV. Quartal 2023)
Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Namen und Anschriften der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes nach § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG verzichtet haben, sowie der Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam geworden ist, zu veröffentlichen.
Die nachfolgend abgedruckte Übersicht führt die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf, die bis zum auf ihre Zuständigkeit verzichtet haben und deren Aufgaben als Familienkasse von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden, sowie den jeweiligen Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam wird. Die Übersicht ist nach dem Datum des Verzichts und der Postleitzahl sortiert.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom entfällt der § 72 EStG mit Wirkung zum und die Sonderzuständigkeit aller Familienkassen des öffentlichen Dienstes der Länder und Kommunen endete zum . Im Bereich des Bundes wurde die Sonderzuständigkeit bereits zum beendet.