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Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3837 BStBl 2024 I S. 1635

Berechnung des Ablösungsbetrags nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F.

Orientierungssatz

Ergänzend zu den Erlassen vom (BStBl 2023 I S. 2049) haben die obersten Finanzbehörden der Länder die Sterbetafel 2021/2023 mit den jeweiligen Vervielfältigern bekanntgegeben.

Bezug: BStBl 2023 I S. 2049

Nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Absatz 3 BewG abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist von der durchschnittlichen Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht. Ergänzend zu den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Dezember 2023 (BStBl 2023 I S. 2049) wird die Sterbetafel 2021/2023 (Anlage) mit den jeweiligen Vervielfältigern bekannt gegeben.

Dieser Erlass ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen von Ablösungsbeträgen ab dem Bewertungsstichtag anzuwenden. Eine Korrektur bestandskräftiger Ablösungsbescheide erfolgt nicht. Steht ein Ablösungsbescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der nach § 25 ErbStG gestundete Steuerbetrag ermäßigt oder erhöht wird, ist bei einer Änderung der Steuerfestsetzung mit Stundung der Ablösungsbetrag nach den vorstehenden Grundsätzen neu zu berechnen und festzusetzen.

Anlage

Sterbetafel 2021/2023


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Vollendetes Lebensalter
Männer
Frauen
Durchschnittliche Lebenserwartung
Vervielfält...

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