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BGH Urteil v. - I ZR 197/22

Gesetze: Art 72 Abs 3 S 2 EUV 528/2012, § 2 Abs 1 Nr 2 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 13 Abs 3 UWG

Zulässigkeit der Bewerbung eines Desinfektionsschaums mit Angaben zur Hautverträglichkeit - Desinfektionsschaum

Leitsatz

Desinfektionsschaum

1. Die Angaben "Sanft zur Haut", "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" und "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" in der Werbung für ein Biozidprodukt stellen Angaben dar, die als "ähnliche Hinweise" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 fallen (Fortführung von , GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 48] - dm-Drogerie Markt; , GRUR 2024, 1736 - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).

2. Der Kreis der Angaben, die als "ähnliche Hinweise" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 fallen, hängt nicht von dem Gefährdungspotenzial des jeweils konkret betroffenen Biozidprodukts ab.

3. Dem konkret angesprochenen Verkehrskreis kommt im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 keine Relevanz zu, weil der Vorschrift eine abstrakte Irreführungsgefahr zugrunde liegt und es daher nicht auf eine konkrete Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Einzelfall ankommt (Fortführung von , GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 29] - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:230125UIZR197.22.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 578 Nr. 11
NJW-RR 2025 S. 359 Nr. 6
WM 2025 S. 762 Nr. 17
FAAAJ-84228

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