Zulässigkeit der Bewerbung eines Desinfektionsschaums mit Angaben zur Hautverträglichkeit - Desinfektionsschaum
Leitsatz
Desinfektionsschaum
1. Die Angaben "Sanft zur Haut", "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" und "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" in der Werbung für ein Biozidprodukt stellen Angaben dar, die als "ähnliche Hinweise" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 fallen (Fortführung von , GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 48] - dm-Drogerie Markt; , GRUR 2024, 1736 - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).
2. Der Kreis der Angaben, die als "ähnliche Hinweise" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 fallen, hängt nicht von dem Gefährdungspotenzial des jeweils konkret betroffenen Biozidprodukts ab.
3. Dem konkret angesprochenen Verkehrskreis kommt im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 keine Relevanz zu, weil der Vorschrift eine abstrakte Irreführungsgefahr zugrunde liegt und es daher nicht auf eine konkrete Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Einzelfall ankommt (Fortführung von , GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 29] - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:230125UIZR197.22.0
Fundstelle(n): BB 2025 S. 578 Nr. 11 NJW-RR 2025 S. 359 Nr. 6 WM 2025 S. 762 Nr. 17 FAAAJ-84228