Vorlagefrage an EuGH zur Angabe von Energieeffizienzklassen bei Online-Gewinnspiel - Energieeffizienzklasse IV
Leitsatz
Energieeffizienzklasse IV
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom , S. 1) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. L 177 vom , S. 1) geänderten Fassung und von Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/2013 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom , S. 1) in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2021/340 der Kommission vom (ABl. L 68 vom , S. 62) geänderten Fassung folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist eine Person, die im Rahmen eines Online-Gewinnspiels einen Fernseher als Gewinn auslobt, in Bezug auf diesen als "Händler" im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 anzusehen und daher zur Erfüllung der sich aus Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/2013 ergebenden Anforderungen verpflichtet?