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BGH Beschluss v. - 2 StR 471/23

Gesetze: § 10 Abs 1 S 1 StPOEG vom , § 229 Abs 3 S 1 StPO

Leitsatz

1.    Innerhalb eines Unterbrechungszeitraumes konnte § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO in der Fassung vom mehrfach greifen, ohne dass zwischen den Hemmungszeiträumen zur Sache verhandelt worden sein musste.

2.    § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO trat als weiterer Hemmungstatbestand neben § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, so dass beide Vorschriften kumulativ zur Anwendung kommen konnten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2004:231024B2STR471.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 10 Nr. 8
NJW 2025 S. 767 Nr. 11
NJW 2025 S. 769 Nr. 11
GAAAJ-84391

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