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BGH Beschluss v. - I ZB 48/24

Gesetze: § 1031 Abs 6 ZPO, § 1032 Abs 2 ZPO

Schiedsklage und Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens

Leitsatz

1.    Die (vorbehaltlose) Erhebung der Schiedsklage präkludiert den Schiedskläger jedenfalls nicht, mit einem statthaften Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens wegen anderer Mängel als einem Formmangel im Sinn des § 1031 Abs. 6 ZPO geltend zu machen. In der Anrufung des Schiedsgerichts kann kein Verzicht darauf erkannt werden, vor dem staatlichen Gericht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend zu machen (Fortführung von , NJW 2019, 857 [juris Rn. 18]).

2.    Die Schiedsvereinbarung ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen der Parteien über das Schiedsverfahren.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090125BIZB48.24.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 321 Nr. 7
GmbHR 2025 S. 1201 Nr. 22
NJW 2025 S. 866 Nr. 13
NJW 2025 S. 896 Nr. 13
NJW 2025 S. 900 Nr. 13
RIW 2025 S. 158 Nr. 3
ZIP 2025 S. 1203 Nr. 20
ZIP 2025 S. 1204 Nr. 20
ZIP 2025 S. 2206 Nr. 36
BAAAJ-84400

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