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BVerwG Urteil v. - 6 C 2/23

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 41 Abs 1 S 1 VwVfG, § 43 Abs 1 S 1 VwVfG, § 25 Abs 1 S 1 ERegG, § 25 Abs 1 S 3 ERegG, § 25 Abs 1 S 4 ERegG, § 45 Abs 1 S 1 ERegG, § 45 Abs 1 S 2 ERegG, § 45 Abs 2 S 1 ERegG, § 45 Abs 2 S 2 ERegG, § 45 Abs 1 S 3 ERegG, § 46 Abs 3 ERegG, § 77 Abs 3 S 2 Nr 3 ERegG

Klagebefugnis Zugangsberechtigter gegen regulierungsbehördliche Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten des Betreibers der Schienenwege

Leitsatz

1. Die von der Regulierungsbehörde auf § 25 Abs. 1 Satz 4 ERegG gestützte Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten des Betreibers der Schienenwege greift mangels privatrechtsgestaltender Wirkung nicht in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit ein.

2. § 25 Abs. 1 ERegG betrifft lediglich das zweipolige Rechtsverhältnis zwischen der Regulierungsbehörde und dem Betreiber der Schienenwege und entfaltet keine drittschützende Wirkung zu Gunsten von Zugangsberechtigten, die für ihren Geschäftsbetrieb auf die vertraglich geregelte Nutzung der Schienenwege angewiesen sind.

3. Im Rahmen von Drittanfechtungsklagen gegen die dem Betreiber der Schienenwege auf der Grundlage des § 45 ERegG erteilten Entgeltgenehmigungen können Zugangsberechtigte die inzidente Überprüfung der Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten beanspruchen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:061124U6C2.23.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-84407

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