Beschwerdebefugnis in Familiensachen bei Anwendung ausländischen Rechts
Leitsatz
Aus der Anwendung ausländischen Rechts folgt für sich genommen weder, dass damit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sind (im Anschluss an , BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656), noch, dass das Amtsgericht eine diesbezügliche Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat.