Rückzahlung von Anzahlungen für Pauschalreisen und Zahlung von Stornierungskosten bei Reiserücktritt wegen Corona-Pandemie
Leitsatz
Der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB hängt nicht davon ab, auf welche Gründe der Reisende den Rücktritt gestützt hat. Maßgeblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Rücktritts tatsächlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (Bestätigung von , MDR 2022, 1334 = RRa 2022, 278 Rn. 43).
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR55.22.0
Fundstelle(n): NJW 2025 S. 9 Nr. 9 NJW 2025 S. 932 Nr. 14 NJW 2025 S. 969 Nr. 14 EAAAJ-84477