Irrtum eines Prozessbevollmächtigten über die Rechtsfolgen fehlender Revisionszulassung
Leitsatz
1. NV: Legt ein Prozessbevollmächtigter irrtümlich Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts ein, ohne dass diese zugelassen wurde, ist seine nach erfolglosem Abschluss des Revisionsverfahrens abgegebene Erklärung, die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde zu beantragen, als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auszulegen.
3. NV: Im Rahmen eines Verfahrens über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müssen sich die Beteiligten das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten wie auch einem Behördenvertreter ist zu erwarten, dass er um den Unterschied zwischen der Zulassung und der Nichtzulassung der Revision und die dabei zu beachtenden Vorschriften weiß. Dazu gehört auch der Umstand, dass die Revision ausdrücklich zugelassen sein muss, nicht umgekehrt sich die Zulassung der Revision aus einem fehlenden Ausspruch über die Nichtzulassung ergibt (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschlüsse vom - X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291 und vom - X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333).
4. NV: Für einen versäumten Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt, weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist gemäß § 56 Abs. 1 FGO handelt (Anschluss an , BFH/NV 2002, 1480).
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2025:B.170125.XB89.24.0
Fundstelle(n): AO-StB 2025 S. 78 Nr. 3 AO-StB 2025 S. 79 Nr. 3 BFH/NV 2025 S. 394 Nr. 4 HFR 2025 S. 356 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2025 S. 638 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2025 S. 638 SAAAJ-84494