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BFH Urteil v. - IV R 2/22

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 182 Abs. 1 Satz 1; EStG § 3a Abs. 1, Abs. 4; EStG § 3c Abs. 4; EStG § 52 Abs. 4a Satz 3; GewStG § 7b; GewStG § 36 Abs. 2c Satz 3

Steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG und § 7b GewStG - Antragstellung nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG und § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Leitsatz

1. NV: Die gesonderte Feststellung gemäß § 3a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt in einem eigenständigen Verwaltungsakt und wird bei einer Mitunternehmerschaft einheitlich vorgenommen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 der AbgabenordnungAO—). Dieser Feststellungsbescheid ist als Grundlagenbescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO).

2. NV: Die Stellung eines Antrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (UStAusfVerm/StRÄndG) oder nach § 36 Abs. 2c Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.101024.IVR2.22.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2025 S. 366 Nr. 4
CAAAJ-84495

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